Zwar führte er aus, die Kellerabteile seien schon aufgebrochen gewesen, als er in den Keller gegangen sei (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 184 ff.). Diese Aussagen erscheinen jedoch prima vista wenig überzeugend, zumal es sich dabei nicht um den einzigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Kellereinbruch handelt und es zudem – wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt – unwahrscheinlich ist, dass die Bewohner der Liegenschaft einen Einbruch während mehrerer Wochen nicht melden. Sodann wurde in einem aufgebrochenen Kellerabteil am H.________ neben dem Schlafplatz des Beschwerdeführers Schmuck aufgefunden, der gemäss polizeilicher Abklärungen aus dem Einbruch an der G.