Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Delikte am H.________ ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 vor dieser Liegenschaft durch die Polizei angehalten werden konnte (Berichtsrapport S. 2), und andererseits aus seinen Aussagen. So gab er zu, dort während ca. drei bis vier Wochen im Keller auf einer Matratze genächtigt zu haben (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 188 ff.). Zwar führte er aus, die Kellerabteile seien schon aufgebrochen gewesen, als er in den Keller gegangen sei (Hafteröffnungseinvernahme Rz.