Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 8. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen sind. Der Beschwerdeführer teilte gleichentags mit, dass er auf Schlussbemerkungen verzichtet.