Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 1. November 2024 ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 4. November 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht aufforderungsgemäss die Haftakten ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 8. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.