Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 17. Januar 2025 an (ARR 24 160). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2024 (KZM 24 160) sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter sei ihm eine Meldepflicht aufzuerlegen;