Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 440 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfrie- densbruchs und Sachbeschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Oktober 2024 (ARR 24 160) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 24 23136) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Am 21. Oktober 2024 ordnete das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt / Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 17. Januar 2025 an (ARR 24 160). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2024 (KZM 24 160) sei aufzu- heben; 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter sei ihm eine Meldepflicht aufzuerlegen; 4. Subeventualiter sei Untersuchungshaft für höchstens einen Monat anzuordnen; 5. Die Kosten für den Entscheid seien zu bestimmen und es sei festzuhalten, dass die Kostentra- gungspflicht im Endentscheid festzulegen sei; 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch die Unterzeichnete sei am Ende des Verfahrens festzulegen. Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 1. No- vember 2024 ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 4. November 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht aufforderungsgemäss die Haftakten ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf ei- ne Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnah- me vom 8. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen sind. Der Beschwerdeführer teilte gleichentags mit, dass er auf Schlussbemerkungen ver- zichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungs- haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Mit ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft zwei Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 und vom 6. November 2024 bezüglich Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesver- weisung bzw. sozialhilferechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers sowie Ausdrucke eines E-Mailverkehrs vom 1./2. November 2024 zwischen der Kantons- polizei Bern und der Verteidigung bezüglich eines Einvernahmetermins ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das recht- liche Gehör gewahrt ist. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 4.2 Wie sich aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2024, dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Oktober 2024 sowie den in den 3 Haftakten enthaltenen Einvernahmen ergibt, führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sach- beschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, wobei ihm im Einzelnen die folgenden fünf Sachverhalte zur Last gelegt werden: - Am 16. August 2024 soll er in der D.________-Filiale an der E.________ (Adresse) Alkoholika im Wert von CHF 108.80 gestohlen haben (vgl. Berichts- rapport S. 2 und delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 17:00 Uhr); - am 17. August 2024 zwischen 21:10 Uhr und 21:20 Uhr soll er im Keller an der F.________ (Adresse) ein Kellerabteil aufgebrochen und daraus zwei Flaschen Sangria und eine Flasche Club Mate Limonade gestohlen haben (vgl. Berichts- rapport S. 2 und delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 17:35 Uhr); - am 18. August 2024 zwischen 04:00 und 04:07 Uhr soll er im Keller an der F.________ (Adresse) einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen haben (vgl. Berichtsrapport S. 2 und delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 17:20 Uhr); - in der Zeit zwischen 17. September 2024, 23:00 Uhr, und 18. September 2024, 12:30 Uhr, soll er in einen Keller an der G.________ (Adresse) eingebrochen sein und dort Schmuck, Poliermaschinen, weiteres Werkzeug und eine Foto- kamera im Gesamtwert von CHF 10'701.05 gestohlen haben (vgl. Berichtsrap- port S. 2 und delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 17:46 Uhr); - zwischen dem 11. September 2024 und dem 18. Oktober 2024 soll er wieder- holt im Keller am H.________ (Adresse) genächtigt und dort zudem sämtliche elf Kellerabteile aufgebrochen und teilweise durchsucht haben (vgl. Berichts- rapport, delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 18:25 Uhr, und Haf- teröffnungseinvernahme vom 19. Oktober 2024 Rz. 182 ff.). Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Delikte am H.________ ergibt sich ei- nerseits daraus, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 vor dieser Lie- genschaft durch die Polizei angehalten werden konnte (Berichtsrapport S. 2), und andererseits aus seinen Aussagen. So gab er zu, dort während ca. drei bis vier Wochen im Keller auf einer Matratze genächtigt zu haben (Hafteröffnungseinver- nahme Rz. 188 ff.). Zwar führte er aus, die Kellerabteile seien schon aufgebrochen gewesen, als er in den Keller gegangen sei (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 184 ff.). Diese Aussagen erscheinen jedoch prima vista wenig überzeugend, zumal es sich dabei nicht um den einzigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Kellerein- bruch handelt und es zudem – wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt – unwahr- scheinlich ist, dass die Bewohner der Liegenschaft einen Einbruch während mehre- rer Wochen nicht melden. Sodann wurde in einem aufgebrochenen Kellerabteil am H.________ neben dem Schlafplatz des Beschwerdeführers Schmuck aufgefun- den, der gemäss polizeilicher Abklärungen aus dem Einbruch an der G.________ stammt (Berichtsrapport S. 2, Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 18. Oktober 2024 S. 4 und delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 18:25 Uhr, Rz. 138 ff.). Weiter lässt sich dem Berichtsrapport (S. 2) sowie der Hafteröffnungs- einvernahme (Rz. 240 ff.) entnehmen, dass sich auf einem Spurenträger an der G.________ die DNA des Beschwerdeführers fand. Betreffend den Einschleich- diebstahl an der F.________ vom 18. August 2024 liegen Videoaufnahmen (vgl. in 4 den Haftakten pag. 41 enthaltener Datenträger) und vom Ladendiebstahl im D.________ Bildaufnahmen (Haftakten pag. 16) vor. Weiter wurden im Keller am H.________ Drogenutensilien gefunden (Berichtsrapport S. 2) und der Beschwer- deführer gab an, ca. drei bis vier Mal pro Woche Kokain und Cannabis zu konsu- mieren (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 151 f.). Bei dieser Ausgangslage ist der dringende Tatverdacht – der im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird – zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst mit Fluchtgefahr, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden; ferner auch Urteile des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2 bis 3.3 und 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1 bis 2.3.4). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksich- tigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. Novem- ber 2022 E. 2.1); ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshand- lungen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Unter- tauchens» in der Schweiz (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; mit weiteren Hinwei- sen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Ausmass der Integration und die fami- liären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung spricht für eine konkrete Fluchtgefahr. Dasselbe gilt für eine drohende Lan- desverweisung, dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER 5 ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kosovarischen Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C. Wie sich aus dem Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 ergibt (Ziff. 6), ist die Muttersprache des Beschwerdeführers Albanisch. Er selbst gab jedoch sinngemäss an, besser Deutsch zu können; wenn er auf Albanisch übersetze, müsse er überlegen, seine innere Sprache sei Schwei- zerdeutsch. Weiter spreche er Französisch und Englisch (Hafteröffnungseinver- nahme Rz. 109 ff.). Er hält sich seit 1994 in der Schweiz auf (Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 Ziff. 1), ist hier aufgewachsen und hat hier eine Ausbildung absolviert (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 110 und 90). Gemäss eige- nen Angaben hat er keine Kontakte mehr in sein Herkunftsland (Hafteröffnungsein- vernahme Rz. 112 und Rz. 132 sowie delegierte Einvernahme vom 18. Okto- ber 2024, 17:20 Uhr, Rz. 53 ff.). Seine Eltern und seine beiden Brüder leben in der Schweiz (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 136 und 140 ff.). Weiter gab er an, hier einen Freundeskreis zu haben (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 128 f.). Auch wenn eine Flucht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist den in der Beschwerde gemachten Ausführungen insoweit beizupflichten, als – zumindest derzeit – eine solche ins Ausland vor diesem Hintergrund trotz der kosovarischen Wurzeln des Beschwerdeführers eher wenig wahrscheinlich erscheint. Im Vordergrund steht daher ein mögliches Untertauchen in der Schweiz. Der Be- schwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er ist offiziell an der I.________ (Adresse) gemeldet (vgl. Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Ok- tober 2024 Ziff. 1), gemäss eigenen Angaben jedoch bereits seit Anfang dieses Jahres nicht mehr dort wohnhaft (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 60 ff.). Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, hat er seither «hier und da» bzw. zeitweise bei seinem Bruder, bei Kollegen, den Sommer über draussen und in den Wochen vor seiner Verhaftung im Keller eines fremden Wohnhauses gelebt (Hafteröffnungseinver- nahme Rz. 67 ff. und Rz. 188 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in der Lage ist unterzutauchen bzw. war dies faktisch bereits, hatten die Behörden doch – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte – keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort, und zwar während mehrerer Monate. Vor dem Hintergrund, dass er selbst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme zu Protokoll gab, nicht erreichbar zu sein und deshalb seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt zu haben (Rz. 123 f.), ist nicht ersichtlich, wie ihn die Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Haftentlassung überhaupt erreichen sollten. Nebst den unsteten Wohn- und Meldeverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich nicht integriert ist. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass er bereits seit drei bis vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 92 f.). Entsprechend verfügt er über kein festes Einkommen. Überdies hat er Schulden von annähernd CHF 40'000.00 (Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 Ziff. 5). Auch Sozialhilfe erhält er keine mehr (Schreiben der Stadt L.________ vom 6. November 2024). Er gab zu Protokoll, dass sein diesbezügliches Dossier geschlossen worden sei, nachdem er zweimal einen Termin versäumt habe (Rz. 98 ff.). Bei dieser Aus- gangslage ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer 6 Haftentlassung wiederum untertauchen und folglich für die weiteren Ermittlungs- handlungen nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dass er, wie er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme (Rz. 298 f.) sowie der Verhandlung vor Zwangsmass- nahmengericht (Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024 S. 3 Rz. 44 f.) be- teuerte, zu Terminen bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Gericht erscheinen würde, erscheint mit Blick auf seine verpassten Termine bei der Sozialhilfe – an de- ren Einhaltung er aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden Geldzahlungen immerhin ein gewichtiges persönliches Interesse gehabt hätte – wenig realistisch. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt das gegen den Be- schwerdeführer geführte Strafverfahren durchaus einen erheblichen Anreiz für eine Flucht dar. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist dazu mit der Staatsan- waltschaft festzuhalten, dass bei entsprechenden Schuldsprüchen eine Freiheits- strafe von über sechs Monaten zur Diskussion steht (vgl. allein Strafandrohung für einen gewerbsmässigen Diebstahl). Zwar ist – zumindest gestützt auf die der Be- schwerdekammer vorliegenden Akten – tatsächlich nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Verurteilung allenfalls eine bedingte Strafe möglich sein könnte. Auf- grund der zur Diskussion stehenden Gewerbsmässigkeit des Diebstahlsvorwurfs droht dem Beschwerdeführer jedoch eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er dennoch ein hohes Interesse daran hat, unterzutauchen und sich dadurch dem Strafverfahren zu entziehen oder dessen Abschluss zumindest zu verzögern. Dies umso mehr, als in der Beschwer- de ausgeführt wird, dass die im Raum stehende Landesverweisung den Beschwer- deführer extrem bedrohe. Weiter erscheint es auch wenig realistisch, dass die Verwandten oder Freunde des Beschwerdeführers ihm – wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird – langfristig und in einer Weise, die die Gefahr eines Untertauchens zu bannen ver- möchte, helfen könnten bzw. dies dauerhaft erfolgreich wäre. Bei einem seiner Brüder sowie bei Freunden hat er gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits gewohnt (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 69 und 134 ff.), was jedoch gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Rz. 137 der Hafteröffnungseinvernahme: «Sie haben es versucht, aber mehr geht nicht») sowie mit Blick darauf, dass er zuletzt im Keller einer fremden Liegenschaft lebte, offensichtlich nicht funktioniert hat. Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass er vor seiner Verhaftung wenig Kontakt zu seiner Familie hatte, es seinen Eltern gesundheitlich nicht gut geht und er sie nicht belasten will (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 119, Rz. 134 ff. und Rz. 143 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zahlreiche für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vorliegen. Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafver- fahren sowie der ihm drohenden Strafe bzw. Landesverweisung durch Untertau- chen entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Um- stände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. 7 6. Weiter bejahte das Zwangsmassnahmengericht auch den Haftgrund der (einfa- chen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Wiederholungsgefahr – die vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten wird – Folgendes ausgeführt [auszugs- weise]: (...) Vorliegend ergibt sich das Vortatenerfordernis aus der Beweislage im hängigen Strafverfahren und aus den – Gegenstand des Verfahrens bildenden – Sachverhalten. Insbesondere der dem Be- schuldigten vorgeworfene Diebstahl an der G.________ bzw. der Sachverhalt betreffend den Verbleib am H.________ zeigen auf, dass der Beschuldigte nicht speziell darauf achtet, bei seinen Delikten niemandem zu begegnen bzw. Konfrontationen zu vermeiden. Auch wenn der Verteidigung Recht zu geben ist, dass den Haftakten nichts entnommen werden kann, was auf eine bisherige Gewaltanwen- dung des Beschuldigten hinweist, muss sein Vorgehen als potenziell gefährlich eingestuft werden. So ist es für ihn in keiner Weise voraussehbar, wie sich allfällig anwesende Bewohner im Falle eines Aufeinandertreffens verhalten. Wenn jemand in der Nacht von einer fremden Person im Keller über- rascht wird, muss davon ausgegangen werden, dass eine heftige Reaktion erfolgen könnte, was das Risiko einer Gegenreaktion in Form einer Gewaltanwendung erhöht. Weiter können das Eindringen bzw. der Aufenthalt von nicht befugten Personen in Kellerräumen gerade bei einem Zusammentreffen in der Nacht für die Betroffenen äusserst belastend sein und dürften regelmässig mit einer hohen psy- chischen Belastung in Form von Ängsten und einem Verlust des Sicherheitsgefühls einhergehen zu- mal die Kellerräumlichkeiten nach Ansicht des hiesigen Gerichts zweifelsohne noch in den engen Pri- vatbereich gehören und nur bedingt von Wohnräumlichkeiten abweichen bzw. noch als Teil der Wohnräumlichkeiten gesehen werden. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten unbestrittenermassen eine Suchtproblematik und konkrete Hinweise auf eine Beschaffungskriminalität bestehen. Da der Konsum von Suchtmitteln zur Enthemmung führt, macht dies sein Vorgehen unberechenbar und ge- fährlich. Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschul- digten eine Gefährdung für Drittpersonen ausgeht. Weiter zu beachten ist, dass der Beschuldigte so- wohl sein Domizil als auch seine Arbeit verloren hat und derzeit auf der Strasse lebt. Es ist nicht ab- sehbar, wie der Beschuldigte ohne Beschaffungskriminalität seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er Verzweiflungstaten begehen bzw. es bei künftigen Delikten im Falle eines Aufeinandertreffens mit Geschädigten oder Drittpersonen zu Ge- waltanwendungen oder Drohungen kommen könnte. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Deliktsbe- träge seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit einem Gewaltdelikt vergleich- bar, spielt dies keine Rolle, weil sich die Sicherheitsgefährdung in casu wie dargelegt nicht aus der Höhe der erbeuteten Vermögenswerte ergibt. (…) 6.2 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und ei- ner erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätz- lich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2). Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta- ten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wie- 8 derholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatener- fordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rück- fallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hin- weis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verur- teilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2 bis 2.5; 143 IV 9 E. 2.6 bis 2.7; je mit Hinweisen). Vermögensdelikte sind zwar un- ter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erhebli- chen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschä- digten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermö- gensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begange- nen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Ver- mögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, na- mentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesge- richts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbs- mässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 221). 9 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde- rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Zum Vortatenerfordernis ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in den Haftakten (S. 53 f.) enthaltenen Strafregisterauszug zwar zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 241.01] aufweist, wegen Delikte gegen gleichartige Rechtsgüter, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind, jedoch nicht vorbestraft ist. Die Staatsan- waltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründeten das Vortatenerforder- nis mit den dem Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegten Delikten. Dies ist zwar, wie zuvor in E. 6.2 (dritter Absatz) dargelegt, grundsätzlich möglich. In casu reichen die dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Delikte je- doch – mit Blick auf die nachfolgend gemachten Ausführungen zur Sicherheitsge- fährdung – als Vortaten zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst fest- zuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorliegend Einschleich- bzw. Einbruch- diebstähle zur Last gelegt werden. Wie sich aus den zuvor in E. 6.2 (vierter Absatz) gemachten Ausführungen ergibt, kann diese Art von Diebstählen nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen sicherheitsrelevant sein. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist, ist anhand einer Einzelfall- prüfung zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunk- te vorliegen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt an- wenden könnte. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich nach Ansicht der Be- schwerdekammer aus den Akten keine. Zwar ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht insofern beizupflichten, als dass das unbefugte Ein- dringen in private Liegenschaften – gerade auch in der Nacht – generell nicht zu bagatellisieren ist und grundsätzlich stets mit einem gewissen abstrakten Gefähr- dungspotenzial einhergeht. Indes ist das Eindringen in Kellerräumlichkeiten nicht 10 mit dem Eindringen in Wohnungen vergleichbar. Einerseits dürfte Letzteres für die Betroffenen mit einer weit höheren Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens einhergehen. Andererseits ist die Gefahr eines Aufeinandertreffens dabei unlängst höher, zumal insbesondere in der Nacht geradezu erwartet werden muss, dass in einer Privatwohnung Personen anwesend sein könnten, während dies in einem Keller weniger wahrscheinlich erscheint. Aus den Haftakten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Delikten je tatsächlich zu einer Begegnung mit Geschädigten, Bewohnern oder Drittpersonen gekommen ist und sich diese dadurch effektiv in ihrem Sicherheits- gefühl beeinträchtigt gefühlt hätten. Auch wenn der Konsum von Suchtmitteln, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zu einer Enthemmung führt und es sich vorlie- gend mutmasslich um Beschaffungskriminalität handeln könnte, kann allein daraus nicht ohne Weiteres auf ein vom Beschwerdeführer ausgehendes erhebliches Ge- fährdungspotenzial geschlossen werden. Der Beschwerdeführer weist keine Vor- strafen wegen Gewaltdelikten auf und aus den Haftakten ist nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass er bisher gegenüber anderen Personen je gewalt- tätig geworden wäre, sich bedrohlich verhalten oder Waffen bei sich getragen hät- te. Wie sich aus dem Bericht der Kantonspolizei ergibt, hat er sich zudem auch bei der Anhaltung durch die Polizei unter dem Druck der bevorstehenden Festnahme ruhig und kooperativ verhalten (vgl. Bericht der Kantonspolizei Bern zur vorläufigen Festnahme vom 18. Oktober 2024, S. 2). Bei dieser Ausgangslage fehlt es an der Voraussetzung einer «unmittelbaren und erheblichen Sicherheitsgefährdung» von Drittpersonen und die Wiederholungsgefahr ist bereits aus diesem Grund zu ver- neinen. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wiederholungsge- fahr. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als über- mässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des ein- zelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinwei- sen). 11 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2024 festgenommen. Ihm werden gewerbsmässiger Diebstahl sowie weitere Delikte vorgeworfen und dem Haftantrag (S. 5) lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, Anklage zu erheben. Bereits beim einfachen Diebstahl beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Sollte das dem Beschwer- deführer zur Last gelegte Vorgehen durch das Sachgericht als gewerbsmässig ein- gestuft werden, erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB). Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten rückt damit offensichtlich noch nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Die Ermittlungen stehen noch ganz am An- fang. Wie dem Haftantrag (S. 5) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, sind noch Spurenauswertungen und Spurenabgleiche ausstehend, ist das Deliktsgut zu erfassen bzw. zuzuordnen, sind Geschädigte zu befragen und weitere Abklärungen zu tätigen. Bereits diese Arbeiten dürften eini- ges an Zeit in Anspruch nehmen. Weiter ist davon auszugehen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse anschliessend dem Beschwerdeführer vorgehalten wer- den müssen. Dass dies alles – wie in der Beschwerde vorgebracht – binnen eines Monats erledigt werden kann, ist kaum realistisch. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem, dass am 22. November 2024 eine Einver- nahme mit J.________ und für Ende November/Anfang Dezember 2024 eine wei- tere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer geplant ist. Und schliesslich dürften auch die Vorbereitung und Durchführung der Schlusseinvernahme sowie das Ver- fassen der Anklageschrift und die damit in Zusammenhang stehenden Abschlussa- rbeiten einige Zeit beanspruchen. Die angeordnete Haftdauer erscheint daher auch mit Blick auf die ausstehenden Verfahrenshandlungen und das Beschleunigungs- gebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig. 7.3 Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht, gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Eine Meldepflicht, wie sie in der Beschwerde vorgeschlagen wird, erscheint beim Beschwerdeführer wenig erfolgsversprechend, hat er doch in der Vergangen- heit bereits gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, behördliche Termine zuverlässig wahrzunehmen. So hat er offenbar zwei Termine bei den Sozialhilfebehörden ver- passt, obschon er an deren Einhaltung aufgrund der damit verbundenen Geldzah- lungen ein grosses persönliches Interesse gehabt hätte. Ohnehin wäre eine Mel- depflicht zur Bannung der Fluchtgefahr in casu nicht ausreichend, zumal sie nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. 8. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist, mit der Fluchtgefahr ein Haftgrund vorliegt und sich die angeordnete Untersuchungshaft auch unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit als rechtens erweist. Damit sind sämtliche Haftvor- aussetzungen erfüllt und es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 12 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14