zu Art. 433 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.