10. Mit Blick darauf, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der Nichtanhandnahme befassen und sie nicht anwaltlich vertreten war, ist unabhängig davon, ob sie eine Entschädigung überhaupt rechtsgenüglich beziffert hat, nicht davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf die Gehörsverletzung entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine teilweise Entschädigung auszurichten (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO).