9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1’000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie wird der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'500.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihr zurückzuerstatten.