Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorwurf betreffend die Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510 sei bereits von der ersten Anzeige vom 6. September 2019 umfasst gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens (E. 4.3 dieses Beschlusses) verwiesen werden. Mangels Strafantrags ist die Nichtanhandnahme auch betreffend Vermögensdelikte zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern durch die (angeblich) nicht erbrachten Tarmed-Positionen weitere Straftatbestände erfüllt sein sollten.