Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern abwarten wollte, unterbricht die Strafantragsfrist nicht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein, so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 31 StGB). Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorwurf betreffend die Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510 sei bereits von der ersten Anzeige vom 6. September 2019 umfasst gewesen.