8 desgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 an, dass sie im Juli/August 2021 erkannt habe, dass zwei Tarmed-Leistungen nicht erbracht worden seien. Dennoch erstattete sie erst am 2. Mai 2024 Anzeige, weshalb der Strafantrag betreffend allfälliger Vermögensdelikte offensichtlich verspätet erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern abwarten wollte, unterbricht die Strafantragsfrist nicht.