Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen die Täterin als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).