123 IV 113 E. 3d). Die von der Beschwerdeführerin (neu) beanstandeten Tarmed-Positionen belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von CHF 96.00. Es handelt sich folglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB, weshalb ein Strafantrag erforderlich ist. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus.