8. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Vermögensdelikt (Betrug) im Zusammenhang mit den angeblich nicht erbrachten Tarmed-Positionen vorliegt. Richtet sich das Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal CHF 300.00 als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d).