So liegt ein Urkunde vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 103 IV 178 E. IV). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist allerdings relativ (BGE 129 IV 134; BGE 125 IV 22). Dies bedeutet, dass ein Schriftstück bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen kann, bezüglich anderer Aspekte hingegen nicht.