6. Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem der leitende Staatsanwalt beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2024 die Akten des Strafverfahrens SK 22 528 edierte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art.