Soweit er in seinen Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 17. Januar 2025 beantragt, die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorgebrachten Falschangaben zu rügen bzw. zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten. Eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren und die Beschwerdekammer ist auch nicht zuständig eine entsprechende Anzeige zu behandeln, sollte dieser Antrag des Beschuldigten überhaupt eine solche darstellen.