Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurden diese Vorwürfe noch nicht beurteilt und sein Verweis auf das gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren PEN 21 244 bzw. SK 22 528 sind nicht geeignet, etwas über die strafrechtliche Relevanz der neuen Vorwürfe auszusagen. Soweit er in seinen Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 17. Januar 2025 beantragt, die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorgebrachten Falschangaben zu rügen bzw. zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten.