Tatidentität liegt aber nur dann vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1). Es ist daher nicht der rechtliche Vorwurf entscheidend, sondern der Sachverhalt, der, wie ausgeführt, vorliegend nicht identisch ist.