5 abgerechnet. Da sie zudem noch nie Gegenstand einer strafrechtlichen Beurteilung waren, können sie als neue Tathandlung separat beurteilt werden, wie dies von der Staatsanwaltschaft getan wurde. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Grundsatz «ne bis in dem» darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt aber nur dann vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen.