Sie kam dabei aber zu Recht zum Schluss, diese Beweismittel würden ausschliesslich die Tarmed-Positionen 00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung» und nicht mehr die ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (00.0141 «Bericht» sowie 00.2285 «Aktenstudium») betreffen, weshalb sie für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Verfahren BM 2019 37854 unerheblich seien. Vielmehr handelt es sich auch nach Ansicht der Beschwerdekammer um neue Vorwürfe, welche bisher nicht Gegenstand des Verfahrens BM 2019 37854 waren.