4.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Rückforderungsbeleg vom 1. März 2024 sowie der E-Mail-Korrespondenz vom 8. Mai 2023 von neuen Beweismitteln ausging. Sie kam dabei aber zu Recht zum Schluss, diese Beweismittel würden ausschliesslich die Tarmed-Positionen 00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung» und nicht mehr die ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (00.0141 «Bericht» sowie 00.2285 «Aktenstudium») betreffen, weshalb sie für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Verfahren BM 2019 37854 unerheblich seien.