Sie macht geltend, der Beschuldigte habe am 24. April 2019 zwei weitere Tar- med-Leistungen verrechnet (00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung»), welche er nicht erbracht habe. Ihrer Eingabe legte sie einen Rückforderungsbeleg vom 1. März 2024 (Rechnung vom 3. Juni 2019) und Ausdrucke ihrer getätigten Internetrecherchen vom 2. Mai 2024 über die Bedeutung 4 dieser Tarmed-Positionen sowie ihrer E-Mail-Korrespondenz mit C.________ vom 8. Mai 2023 bei.