Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 16. Februar 2024 (SK 22 528). Am 2. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 2019 37854 und eventualiter um Entgegennahme ihrer Eingabe als Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe am 24. April 2019 zwei weitere Tar- med-Leistungen verrechnet (00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung»), welche er nicht erbracht habe.