Dem habe der Beschuldigte aber nicht Folge geleistet und ihr einen unnötigen Untersuchungsbericht (CHF 35.20 Tarmed-Position 00.2285) verrechnet sowie ein Aktenstudium (CHF 47.99 Tarmed- Position 00.0141) in Rechnung gestellt, welches er an dem Tag vorgenommen habe, als er die eingeschriebene Eröffnung des Verfahrens von der Standeskommission erhalten habe (15. Mai 2019). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie diese Leistungen dem Beschuldigten nicht schulde bzw. es sich beim Aktenstudium nicht um Tarmed-Leistungen handle und er damit ein Vermögensdelikt begangen oder unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren