Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie behauptet, der Beschuldigte habe die Tarmed-Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudium» (00.0141 und 00.2285) nicht erbracht, sondern er habe falsche Angaben gemacht bzw. das Aktenstudium stelle keine Tarmed-Leistung dar und sie beantragt, das richtig zu stellen (vgl. Antrag 1 in der Beschwerde vom 29. Oktober 2024), ist darauf nicht einzutreten. Diese Frage ist für die Beurteilung der Wiederaufnahme nicht relevant und die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung.