Entscheidend ist ohnehin nicht die Feststellung, es handle sich um ein Offizialdelikt, sondern die Frage, ob Hinweise für eine Falschbeurkundung vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie behauptet, der Beschuldigte habe die Tarmed-Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudium» (00.0141 und 00.2285) nicht erbracht, sondern er habe falsche Angaben gemacht bzw. das Aktenstudium stelle keine Tarmed-Leistung dar und sie beantragt, das richtig zu stellen (vgl. Antrag 1 in der Beschwerde vom 29. Oktober 2024), ist darauf nicht einzutreten.