Das wurde von der Staatsanwaltschaft auch nie behauptet. Entsprechend prüfte sie das Vorliegen einer Falschbeurkundung, ging aber davon aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Entscheidend ist ohnehin nicht die Feststellung, es handle sich um ein Offizialdelikt, sondern die Frage, ob Hinweise für eine Falschbeurkundung vorliegen.