Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend zusammengefasst die Eröffnung eines Strafverfahrens. Davon umfasst ist auch die Frage, ob allenfalls eine Falschbeurkundung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat daher kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass eine mögliche «Falschbeurkundung» ein Offizialdelikt sei (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 29. Oktober 2024). Abgesehen davon ist eine Falschbeurkundung ein Offizialdelikt und es muss kein Strafantrag gestellt werden. Das wurde von der Staatsanwaltschaft auch nie behauptet.