Zudem ist einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 Gegenstand im Beschwerdeverfahren und nicht die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Nichtanhandnahmen bzw. die bereits einmal verweigerte Wiederaufnahme. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschuldigten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 528 vom 16. Februar 2024). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).