ten Wiederaufnahme und der erfolgten Nichtanhandnahme eingegangen wird, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant sind. Gleiches gilt für die in der Eingabe vom 29. November 2024 gestellten Anträge 1 bis 4 oder den Antrag in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 (die Stellungnahme des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen). Zudem ist einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 Gegenstand im Beschwerdeverfahren und nicht die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Nichtanhandnahmen bzw. die bereits einmal verweigerte Wiederaufnahme.