382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erfolgt, weshalb unter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten ist: Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 beantragt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sei herzustellen (Antrag 2), es sei zu beurteilen, ob es die gleiche Handlungseinheit oder eine neue Tathandlung sei (Antrag 3) bzw. ein hinreichender Tatverdacht bestehe (Antrag 5) und es seien die Verjährungsfristen zu beurteilen (Antrag 4), handelt es sich nicht um selbständige Anträge, weshalb darüber auch nicht separat befunden werden muss.