Am 19. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die Stellungnahme des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen. Nachdem der Beschuldigte sich bei der Beschwerdekammer erkundigt hatte, welche Frist er für eine Stellungnahme erhalte, wurde ihm letztmals Gelegenheit bis am 20. Januar 2025 gesetzt, um allfällig abschliessende Bemerkungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte am 17. Januar 2025 nach und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest.