, nahm kein neues Verfahren an die Hand und wies die gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte zusammengefasst, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt richtig wiederzugeben und zu untersuchen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei.