Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 438 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederaufnahme des Verfahrens / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Oktober 2024 (BM 19 37854) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) wies mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 das Gesuch um Wiederaufnah- me des Strafverfahrens BM 19 37854 ab, nahm kein neues Verfahren an die Hand und wies die gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten werden konn- te. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und bean- tragte zusammengefasst, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt richtig wiederzugeben und zu untersuchen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Die vom Präsidenten der Beschwerdekammer eingeforderte Sicherheit im Umfang von CHF 1'500.00 wurde von der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 ge- leistet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. November die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 29. November 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2024) reichte die Beschwerde- führerin eine weitere Eingabe mit Anträgen ein, welche den Parteien ebenfalls zu- gestellt wurde. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. De- zember 2024 die Beschwerde sowie die zweite Eingabe der Beschwerdeführerin seien abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorge- brachten Falschangaben zu rügen. Am 19. Dezember 2024 reichte die Beschwer- deführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die Stellungnahme des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen. Nach- dem der Beschuldigte sich bei der Beschwerdekammer erkundigt hatte, welche Frist er für eine Stellungnahme erhalte, wurde ihm letztmals Gelegenheit bis am 20. Januar 2025 gesetzt, um allfällig abschliessende Bemerkungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte am 17. Januar 2025 nach und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte eine Entschädi- gung für das Strafverfahren im Umfang von CHF 1'200.00 (Aufwand: 15 Stunden à CHF 80.00). Am 3. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen «detaillier- ten Beweisantrag» ein. Der Beschuldigte beantragte am 17. Februar 2025, die er- neute Stellungnahme und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin seien abzu- lehnen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 teilte der Verfahrensleiter mit, der Schriftenwechsel werde als geschlossen erachtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 3121.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 und zum anderen die Anhand- nahme eines neuen Verfahrens verwehrt wurde, unmittelbar in ihren rechtlich ge- 2 schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erfolgt, weshalb un- ter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten ist: Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 bean- tragt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sei herzustellen (Antrag 2), es sei zu be- urteilen, ob es die gleiche Handlungseinheit oder eine neue Tathandlung sei (An- trag 3) bzw. ein hinreichender Tatverdacht bestehe (Antrag 5) und es seien die Verjährungsfristen zu beurteilen (Antrag 4), handelt es sich nicht um selbständige Anträge, weshalb darüber auch nicht separat befunden werden muss. Vielmehr handelt es sich um Fragen, auf welche im Rahmen der Überprüfung der verweiger- ten Wiederaufnahme und der erfolgten Nichtanhandnahme eingegangen wird, so- fern sie für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant sind. Gleiches gilt für die in der Eingabe vom 29. November 2024 gestellten Anträge 1 bis 4 oder den An- trag in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 (die Stellungnahme des Be- schuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen). Zudem ist einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 Gegenstand im Beschwerdeverfahren und nicht die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Nichtanhandnahmen bzw. die bereits einmal verweigerte Wiederaufnahme. Eben- falls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verurteilung der Be- schwerdeführerin wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschuldigten (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 528 vom 16. Februar 2024). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verlangt vorlie- gend zusammengefasst die Eröffnung eines Strafverfahrens. Davon umfasst ist auch die Frage, ob allenfalls eine Falschbeurkundung vorliegt. Die Beschwerdefüh- rerin hat daher kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass eine mögliche «Falschbeurkundung» ein Offizialdelikt sei (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 29. Ok- tober 2024). Abgesehen davon ist eine Falschbeurkundung ein Offizialdelikt und es muss kein Strafantrag gestellt werden. Das wurde von der Staatsanwaltschaft auch nie behauptet. Entsprechend prüfte sie das Vorliegen einer Falschbeurkundung, ging aber davon aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub- haft. Entscheidend ist ohnehin nicht die Feststellung, es handle sich um ein Offizi- aldelikt, sondern die Frage, ob Hinweise für eine Falschbeurkundung vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie behauptet, der Be- schuldigte habe die Tarmed-Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudi- um» (00.0141 und 00.2285) nicht erbracht, sondern er habe falsche Angaben ge- macht bzw. das Aktenstudium stelle keine Tarmed-Leistung dar und sie beantragt, das richtig zu stellen (vgl. Antrag 1 in der Beschwerde vom 29. Oktober 2024), ist darauf nicht einzutreten. Diese Frage ist für die Beurteilung der Wiederaufnahme nicht relevant und die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse an die- ser Feststellung. So oder anders geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr zu Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwie- fern eine Richtigstellung überhaupt erforderlich sein sollte. 3 3. Betreffend die für das vorliegende Verfahren relevante Vorgeschichte kann vorab auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. September 2019, den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 246 vom 17. September 2020 E. 4.1, das Wiederaufnahmegesuch, eventualiter die Anzeige der Beschwerdefüh- rerin vom 2. Mai 2024 sowie die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten in ihrer Anzeige vom 6. Septem- ber 2019 vor, er habe sie anlässlich eines Arzttermins (24. April 2019) bei ihm zu einer Untersuchung des Trommelfells überredet, wobei er diese in seiner Strassen- kleidung und ohne vorgängig die Hände zu desinfizieren vorgenommen habe. Sie reichte daraufhin Anzeige bei der Standeskommission des Kantons Bern ein, wor- aufhin dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2019 empfohlen worden sei, keine Rechnung für die Behandlung zu stellen. Dem habe der Beschuldigte aber nicht Folge geleistet und ihr einen unnötigen Untersuchungsbericht (CHF 35.20 Tarmed-Position 00.2285) verrechnet sowie ein Aktenstudium (CHF 47.99 Tarmed- Position 00.0141) in Rechnung gestellt, welches er an dem Tag vorgenommen ha- be, als er die eingeschriebene Eröffnung des Verfahrens von der Standeskommis- sion erhalten habe (15. Mai 2019). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie diese Leistungen dem Beschuldigten nicht schulde bzw. es sich beim Ak- tenstudium nicht um Tarmed-Leistungen handle und er damit ein Vermögensdelikt begangen oder unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehandelt haben könnte. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleis- tungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. September 2019, nicht an die Hand. Am 4. Mai 2020 beantragte die Beschwer- deführerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft trat am 29. Mai 2020 nicht auf das Wiederaufnahmegesuch ein und hielt gleichzeitig fest, es werde kein neues Verfahren an die Hand genommen. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen er- hobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 246 vom 17. September 2020 ab. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2022 wurde die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 4. Mai 2020 wegen übler Nachrede, zum Nachteil des Beschuldigten, schuldig er- klärt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 16. Februar 2024 (SK 22 528). Am 2. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 2019 37854 und eventualiter um Entgegennahme ihrer Eingabe als Anzeige gegen den Beschuldig- ten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe am 24. April 2019 zwei weitere Tar- med-Leistungen verrechnet (00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spe- zifische Beratung»), welche er nicht erbracht habe. Ihrer Eingabe legte sie einen Rückforderungsbeleg vom 1. März 2024 (Rechnung vom 3. Juni 2019) und Aus- drucke ihrer getätigten Internetrecherchen vom 2. Mai 2024 über die Bedeutung 4 dieser Tarmed-Positionen sowie ihrer E-Mail-Korrespondenz mit C.________ vom 8. Mai 2023 bei. 4. 4.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Ver- fahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Ent- scheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. 4.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Rück- forderungsbeleg vom 1. März 2024 sowie der E-Mail-Korrespondenz vom 8. Mai 2023 von neuen Beweismitteln ausging. Sie kam dabei aber zu Recht zum Schluss, diese Beweismittel würden ausschliesslich die Tarmed-Positionen 00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung» und nicht mehr die ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (00.0141 «Bericht» sowie 00.2285 «Aktenstudium») betreffen, weshalb sie für die Beurteilung der strafrechtli- chen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Verfahren BM 2019 37854 unerheb- lich seien. Vielmehr handelt es sich auch nach Ansicht der Beschwerdekammer um neue Vorwürfe, welche bisher nicht Gegenstand des Verfahrens BM 2019 37854 waren. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die von ihr eingereichten Unterlagen für die Frage einer allfälligen Straf- barkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit den ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (Untersuchungsberichts und Aktenstudium / 00.0141 sowie 00.2285) relevant sein könnten. Bereits die Anträge 3 und 4 ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2024 zeigen, dass sie selbst davon ausgeht, es handle sich um neue Vorwürfe, die bisher nicht beurteilt wurden. Da somit keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens BM 2019 37854 im Zusammenhang mit der Abrechnung der Tarmed- Positionen (Untersuchungsberichts und Aktenstudium / 00.0141 sowie 00.2285) rechtfertigen würden, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht verweigert worden. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Handlungseinheit sind nicht geeignet, etwas daran zu ändern. Zwar bilden alle Tarmed-Positionen Teil der gleichen Rechnung vom 3. Juni 2019. In den bisher geführten Strafverfahren war aber nie die gesamte Rechnung Verfahrensgegenstand, sondern es ging um ein- zelne Positionen. Die vorliegend neu beanstandeten Tarmed-Positionen wurden am 24. April 2019 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als die Tarmed- Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudium» (00.0141 und 00.2285) 5 abgerechnet. Da sie zudem noch nie Gegenstand einer strafrechtlichen Beurteilung waren, können sie als neue Tathandlung separat beurteilt werden, wie dies von der Staatsanwaltschaft getan wurde. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin er- wähnten Grundsatz «ne bis in dem» darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt aber nur dann vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde lie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1). Es ist daher nicht der rechtliche Vorwurf entscheidend, sondern der Sachverhalt, der, wie ausgeführt, vorliegend nicht identisch ist. Zu prüfen bleibt somit, ob betreffend die Abrechnung der Tarmed-Leistungen «Vor- besprechen Eingriff» und «Spezifische Beratung» (Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510) ein hinreichender Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurden diese Vorwürfe noch nicht beurteilt und sein Verweis auf das gegen die Beschwer- deführerin geführten Strafverfahren PEN 21 244 bzw. SK 22 528 sind nicht geeig- net, etwas über die strafrechtliche Relevanz der neuen Vorwürfe auszusagen. So- weit er in seinen Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 17. Januar 2025 beantragt, die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorgebrachten Falschanga- ben zu rügen bzw. zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten. Eine allfällige Straf- barkeit der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren und die Beschwerdekammer ist auch nicht zuständig eine entsprechende Anzeige zu behandeln, sollte dieser Antrag des Beschuldigten überhaupt eine solche darstel- len. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). 6. Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem der leitende Staatsanwalt beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2024 die Akten des Strafverfah- rens SK 22 528 edierte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftat- bestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_421/2020 vom 6 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es auf- grund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 3, BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f., BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7 und BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Ent- scheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sie kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer alle Einwände gegen die Nichtanhandnah- me des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Abgese- hen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörs- verletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 7. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2 u.a. 7 mit Verweis auf BGE 138 IV 130 E. 2.1). Rechnungen sind nach ständiger Recht- sprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem kon- kreten Verwendungszweck ergeben. So liegt ein Urkunde vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Dies wurde etwa bezüglich eines Arz- tes gegenüber der Krankenkasse angenommen (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 103 IV 178 E. IV). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist allerdings relativ (BGE 129 IV 134; BGE 125 IV 22). Dies bedeutet, dass ein Schriftstück bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen kann, be- züglich anderer Aspekte hingegen nicht. So hat etwa eine Arztrechnung gegenüber der Krankenkasse Urkundencharakter, nicht jedoch gegenüber dem Patienten (vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2021, N. 12 vor Art. 251 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 172 vom 28. Februar 2020 E. 16.4.1 sowie BOOG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 104 und N. 132 zu Art. 251 StGB). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt damit gegenüber der Beschwerdeführerin offen- sichtlich keine Falschbeurkundung vor, unabhängig davon, ob die Tarmed- Positionen korrekt abgerechnet wurden bzw. ihre dazu gemachten Ausführungen glaubhaft sind oder nicht. Der Antrag 5 in ihrer Eingabe vom 29. November 2024 ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern, weshalb auf die Durchführung einer Fa- chexperten-Kontrolle verzichtet werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern andere Beweismittel am Ergebnis etwas ändern könnten. Zudem liegt weder eine Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vor. 8. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Vermögensdelikt (Betrug) im Zusammenhang mit den angeblich nicht erbrachten Tarmed-Positionen vorliegt. Richtet sich das Ver- mögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal CHF 300.00 als ge- ringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d). Die von der Beschwerdeführerin (neu) beanstande- ten Tarmed-Positionen belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von CHF 96.00. Es handelt sich folglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB, weshalb ein Strafantrag erforderlich ist. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine si- chere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen die Täterin als aussichts- reich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsbe- rechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun- 8 desgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 an, dass sie im Juli/August 2021 erkannt habe, dass zwei Tarmed-Leistungen nicht erbracht worden seien. Dennoch erstattete sie erst am 2. Mai 2024 Anzeige, weshalb der Strafantrag betreffend allfälliger Vermögensdelikte offensichtlich verspätet erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern abwarten wollte, unterbricht die Strafantragsfrist nicht. Wie bei ge- setzlichen Fristen allgemein, so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist aus- geschlossen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 31 StGB). Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorwurf betreffend die Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510 sei bereits von der ersten Anzeige vom 6. September 2019 umfasst gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens (E. 4.3 dieses Beschlusses) verwiesen werden. Mangels Strafan- trags ist die Nichtanhandnahme auch betreffend Vermögensdelikte zu Recht er- folgt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern durch die (an- geblich) nicht erbrachten Tarmed-Positionen weitere Straftatbestände erfüllt sein sollten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1’000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie wird der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'500.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihr zurückzuerstatten. 10. Mit Blick darauf, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der Nichtanhandnahme befassen und sie nicht anwaltlich vertreten war, ist unab- hängig davon, ob sie eine Entschädigung überhaupt rechtsgenüglich beziffert hat, nicht davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf die Gehörsverletzung entschädi- gungswürdiger Aufwand entstanden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine teilweise Entschädigung auszurichten (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Be- schwerdeverfahren ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Um- fang von CHF 1’000.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'500.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihr zurückzuerstatten. Die verbleibenden Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10