5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.