3 hat. Auch wenn der Beschwerdeinstanz grundsätzlich volle Kognition zukommt und Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 389 StPO möglich sind, kann eine Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Insoweit ist eine Geltendmachung der beantragten Entschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.