Ein allfälliges Fehlverhalten von Rechtsanwältin C.________ muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. statt vieler im Zusammenhang mit Art. 94 StPO BGE 143 I 284). Mithin ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Ausrichtung einer weitergehenden Entschädigung bzw. einer Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ verzichtet