_ verteidigt worden war, zumal sie Akteneinsicht gehabt hatte (vgl. z.B. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021). Demnach hätte sie unter dem Titel der Geltendmachung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht nur ihre Honorarnote einreichen sollen, sondern – soweit vom Beschwerdeführer gewollt – auch die allfälligen Aufwendungen für Fürsprecher B.________ geltend machen müssen, damit diese bei der Bemessung der Entschädigung hätten berücksichtigt werden können. Ein allfälliges Fehlverhalten von Rechtsanwältin C.___