Mit Eingabe vom 9. September 2024 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Honorarnote ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin C.________ bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer zuvor durch Fürsprecher B.________ verteidigt worden war, zumal sie Akteneinsicht gehabt hatte (vgl. z.B. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021).