87 Abs. 3 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner privaten Verteidigerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. In diesem Zusammenhang wurde Rechtsanwältin C.________ auch aufgefordert, die Honorarnote einzureichen. Mit Eingabe vom 9. September 2024 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Honorarnote ein.