je mit Hinweisen). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es vorliegend nicht in der Verantwortung seines früheren Verteidigers, Fürsprecher B.________, allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden oder ohne Weiteres Rückzahlungen an den Beschwerdeführer zu tätigen. Vielmehr waren der Beschwerdeführer und seine aktuelle private Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, für die rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher Entschädigungsansprüche verantwortlich. Entsprechend wandte sich die Staatsanwaltschaft auch korrekt an Rechtsanwältin C.________ (Art. 87 Abs. 3 StPO).