Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Entschädigung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).