3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er zu Beginn des Verfahrens Fürsprecher B.________ als privaten Anwalt beigezogen habe. In diesem Zusammenhang seien ihm Kosten von CHF 2'976.45 entstanden. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld von Fürsprecher B.________ nach Einstellung des Strafverfahrens separat zurückerhalten werde und dieser seine Kosten bei der Staatsanwaltschaft direkt angemeldet habe. 3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.