8 des Verfügungsdispositivs) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für den Entscheid ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).