8 des Verfügungsdispositivs). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und reichte zwei Honorarnoten von Fürsprecher B.________ ein. Er beantragte Folgendes: Es sei in Aufhebung Bzw. Ergänzung von Ziffer 8 der Verfügung vom 12. September 2024 eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2'976.45 an die beschuldigte Person zu sprechen und diese direkt an die beschuldigte Person auszuzahlen.