Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 12. September 2024 (BA 21 144) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Wei- ter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 3'147.35 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet wird (Ziff. 8 des Verfügungsdispo- sitivs). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und reichte zwei Honorarnoten von Fürspre- cher B.________ ein. Er beantragte Folgendes: Es sei in Aufhebung Bzw. Ergänzung von Ziffer 8 der Verfügung vom 12. September 2024 eine zu- sätzliche Entschädigung von CHF 2'976.45 an die beschuldigte Person zu sprechen und diese direkt an die beschuldigte Person auszuzahlen. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 4. November 2024 ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnah- me. Diese beantragte am 15. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend die Höhe der Parteientschädigung (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zu- ständig für den Entscheid ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er zu Beginn des Verfahrens Fürsprecher B.________ als privaten Anwalt beigezogen habe. In diesem Zusammenhang seien ihm Kosten von CHF 2'976.45 entstanden. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld von Fürsprecher B.________ nach Einstel- lung des Strafverfahrens separat zurückerhalten werde und dieser seine Kosten bei der Staatsanwaltschaft direkt angemeldet habe. 3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die 2 Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei ent- schädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO al- le für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens an- zuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ih- re Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre An- sprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Entschädigung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es vorliegend nicht in der Verantwortung seines früheren Verteidigers, Fürsprecher B.________, allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden oder ohne Weiteres Rückzahlungen an den Beschwerdeführer zu tätigen. Vielmehr waren der Beschwerdeführer und seine aktuelle private Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, für die rechtzeitige Gel- tendmachung sämtlicher Entschädigungsansprüche verantwortlich. Entsprechend wandte sich die Staatsanwaltschaft auch korrekt an Rechtsanwältin C.________ (Art. 87 Abs. 3 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner privaten Verteidigerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. In diesem Zusammen- hang wurde Rechtsanwältin C.________ auch aufgefordert, die Honorarnote einzu- reichen. Mit Eingabe vom 9. September 2024 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Honorarnote ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon aus- zugehen, dass Rechtsanwältin C.________ bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer zuvor durch Fürsprecher B.________ verteidigt worden war, zumal sie Akteneinsicht gehabt hatte (vgl. z.B. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021). Demnach hätte sie unter dem Titel der Geltendmachung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers nicht nur ihre Honorarnote einreichen sollen, sondern – soweit vom Beschwerdeführer gewollt – auch die allfälligen Aufwendungen für Fürspre- cher B.________ geltend machen müssen, damit diese bei der Bemessung der Entschädigung hätten berücksichtigt werden können. Ein allfälliges Fehlverhalten von Rechtsanwältin C.________ muss sich der Beschwerdeführer anrechnen las- sen (vgl. statt vieler im Zusammenhang mit Art. 94 StPO BGE 143 I 284). Mithin ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Ausrichtung einer weitergehenden Entschädigung bzw. einer Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ verzichtet 3 hat. Auch wenn der Beschwerdeinstanz grundsätzlich volle Kognition zukommt und Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 389 StPO möglich sind, kann eine Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in ei- nem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Insoweit ist eine Geltendmachung der beantragten Entschädigung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00. werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Juni 2025 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5