4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 439, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5. Entschädigungen werden keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der beschwerten Dritten/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)