Vorliegend rechtfertigt es sich indes ausnahmsweise bereits zum jetzigen Zeitpunkt, über deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, sind keine zu entschädigenden Aufwendungen auszumachen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Im Übrigen wurde eine Entschädigung auch weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO). Insgesamt besteht somit kein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Entschädigung.